Satzung

Satzung des Förderkreises Frauentreffpunkt Welden e. V.


I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Förderkreis Frauentreffpunkt Welden e. V. mit Sitz in Welden, Bahnhofstraße 15, 86 465 Welden verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Der Verein hat den Zweck, den Betrieb des Frauen- und Familientreffs Welden sowie der Krabbelstube Welden zu fördern.

Dazu übernimmt der Verein die Trägerschaft, stellt Anträge auf Fördermittel der einzelnen selbst organisierten Projekte, stellt Räumlichkeiten zur Verfügung und kontrolliert die Finanzen der Projekte.

Der Verein wirbt um Spenden und informiert über Sinn und Zweck, sowie über die laufenden Aktivitäten des Frauen- und Familientreffs Welden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder nur durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zusmarshausen in Zusmarshausen, die es ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder
( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern und einen Jahresbeitrag zu entrichten.

( 2 ) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

( 3 ) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag teilweise oder ganz erlassen.

( 4 ) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
a) beim Tode des Mitgliedes.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird und bis spätestens 1. Oktober desselben Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen sein muss,
c) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitgliedes,
d) durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens gemäß Beschluss des Vorstandes.
( 5 ) Die Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie auch keinerlei Vermögensteile des Vereins zurück.


III. Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung. Er hat dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. Darüber hinaus obliegt dem Vorstand
a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
b) die Festsetzung der Entgelte für Leistungen, besonders in Ausnahmefällen.

( 4 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn Vorsitzende verhindert ist.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, möglichst eine Woche vorher.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
( 7 ) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
( 8 ) Die Kassenführung ist jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung

( 1 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Sie wird von dem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von dem stellvertretende Vorsitzenden zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
( 2 ) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei
dem Vorsitzenden beantragt. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich.
( 4 ) Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung sowie des Prüfberichts,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Vorstandmitglieder,
d) die Bestellung des Kassenprüfers,
e) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
g) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

( 5 ) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme von § 10 – mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

IV. Satzungsänderung und Auflösung

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins verändert, und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Welden, den 31.01.2018